Wer hat Einsichtsrecht in die Personalakten?

ArbeitnehmerInnen können von Zeit zu Zeit Veranlassung haben, Einblick in ihre Personalakte zu nehmen, etwa wenn sie eine Ermahnung oder Abmahnung erhalten haben und vereinbart war, dass diese nach einer bestimmten Zeit aus der Personalakte entfernt wird. Um dies überprüfen zu können, hat der Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Gem. § 83 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG kann er hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst entschieden, ob auch der Anwalt eines arbeitsrechtlich vertretenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte hat. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB), noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken aus seinen Personalakten zu ziehen. In diesem Fall ist dem Informationsanspruch des Arbeitnehmers hinreichend Genüge getan, um einen etwaigen Beseitigungs- oder Korrekturanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen zu können. Insoweit sind Arbeitgeber gut beraten, dem dem Arbeitnehmer zustehenden Einsichtsrecht in die Personalakte auch dadurch Genüge zu tun, dass diesem gestattet wird, für sich Kopien aus seiner Personalakte zu ziehen. Das Gericht entschied, der Kläger habe so ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seinem anwaltlichen Vertreter zu erörtern (Urteil vom 12.07.2016 – 9 AZR 791/14).

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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