Das Arbeitsgericht Bonn hatte jüngst über einen interessanten Fall zu entscheiden (Az. 5 Ca 2733/15). Die ehemalige Mitarbeiterin einer Jugendhilfeorganisation hatte in ihrer Familie Pflegekinder aufgenommen und diese ununterbrochen betreut. Nachdem das Beschäftigungsverhältnis mit der Jugendhilfeorganisation beendet war, verlangte sie die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber schulde ihr für die gesamte Zeit des Arbeitsverhältnisses Urlaub, also für die Zeit der Vollzeitpflege der ihr vom Jugendamt zugewiesenen Pflegekinder. In dem Arbeitsvertrag war geregelt, dass die ehemalige Mitarbeiterin und Klägerin organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung der Pflegekinder wahrzunehmen hatte und sonstige sich aus der pädagogischen Arbeit mit Kindern ergebende Aufgaben. Der Arbeitgeber war der Auffassung, durch die Freistellung von Verwaltungstätigkeiten während der Schulferien habe er Urlaub bereits gewährt. So sah es im Ergebnis auch das Arbeitsgericht Bonn. Der Klägerin sei Urlaub durch die Befreiung von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gewährt worden. Die Pflicht zur Erziehung und Betreuung der Kinder ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern daraus, dass die Klägerin mit der Aufnahme der Pflegekinder Aufgaben der Personensorge für diese übernommen habe. Dafür habe sie jedoch neben der gezahlten Arbeitsvergütung ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Erziehungsgeld erhalten und deshalb konnte sie keine Urlaubsabgeltung verlangen. Ihre Klage blieb deshalb erfolglos. Fazit: Urlaub von Kindern berechtigt nicht zur Geltendmachung von Urlaubsabgeltung.