Stellt die Nichteinladung eines behinderten Menschen zum Bewerbungsgespräch eine unmittelbare Benachteiligung dar?

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst (Urteil vom 22.10.2015 – 8 AZR 384/14) entschieden, dass die Nichteinladung eines behinderten Menschen zu einem Bewerbungsgespräch eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) darstellt, mit der Folge, dass dem Bewerber eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist. Der Kläger war mit einem Grad der Behinderung (GdB von 60) schwerbehindert und bewarb sich auf die Stelle eines kaufmännischen Sachbearbeiters. In seinem Bewerbungsschreiben erklärte er: „Aus gesundheitlichen Gründen musste ich für kurze Zeit meine Erwerbstätigkeit unterbrechen und mich aufgrund meiner Schwerbehinderung beruflich neu orientieren.“ Die Beklagte reagierte auf die Bewerbung nicht. Sie vertritt die Auffassung, sie sei nicht verpflichtet gewesen, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, da seinen Bewerbungsunterlagen kein Nachweis über eine Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 zu entnehmen gewesen sei. Der Bewerber erhob daraufhin Klage und begehrte eine Entschädigung in Höhe von € 7.053,24. Nach § 15 Abs. 2 AGG besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungverbot verstoßen wurde. Dies untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u. a. wegen einer Behinderung. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Das BAG bestätigte, der Kläger sei von der Beklagten unmittelbar wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine Benachteiligung im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor, also auch bei einer Einstellung oder Beförderung, wenn der Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Unterlässt der öffentliche Arbeitgeber die Einladung zum Vorstellungsgespräch, versagt er diesem die Chance, ihn von seiner Eignung zu überzeugen. Darin kann dann eine unmittelbare Benachteiligung wegen Behinderung liegen. Die Vorinstanzen hatten dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von € 3.955,96 als angemessen zugesprochen. Dies bestätigte das BAG Fazit: Arbeitgeber müssen unter den dargestellten Voraussetzungen behinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen und sind anderenfalls verpflichtet, dem Bewerber eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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