Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden und zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Kosten zu tragen und dem Betriebsrat den für seine Arbeit erforderlichen Sachaufwand sowie das erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen, § 40 Betriebsverfassungsgesetz. Der Arbeitgeber hat sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Kosten der Tätigkeit des Betriebsrates und seiner Mitglieder zu tragen. Das ist die Konsequenz aus § 37 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, wonach die Mitglieder des BR ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt durchführen. Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen und weiter, ob er verpflichtet ist, für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einzurichten. Beide Fragen verneinte das höchste deutsche Arbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14). Der Arbeitgeber kann vielmehr die Ansprüche des Betriebsrats dadurch erfüllen, dass er dem BR das bestehende Informations- und Kommunikationssystem für einen Telefonanschluss sowie für einen Internetzugang über ein Netzwerk zur Verfügung stellt, dass für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Dem stehe nicht die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber entgegen. Die Anträge des Betriebsrats blieben, wie in den Vorinstanzen, auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgeber unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschlusses ohne Erfolg.
Im Zweifel fachanwaltskundigen Rechtsrat einholen.