Arbeitszeugnisse – Was sie nicht enthalten dürfen!

Jeder Arbeitnehmer hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieser Anspruch ist gesetzlich in § 109 Abs. 1 GewO geregelt. Gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Streit auseinander, etwa nach einem Arbeitsrechtsstreit, kommt es nicht selten zu Folgestreitigkeiten über die Frage, wie das Arbeitszeugnis in der äußeren Gestaltung und inhaltlich auszusehen hat. Zwar gibt es dazu Praxis-Handbücher, entscheidend ist jedoch, was sich letztlich arbeitsgerichtlich durchsetzen lässt. Über zwei formelle Aspekte hatte jüngst das LAG Frankfurt zu entscheiden (Beschluss vom 21.10.2014 – 12 Ta 375/14). Der klagende Arbeitnehmer hatte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt bekommen, jedoch mit einem ausgefüllten Adressfeld. Der Zeugnistext selbst enthielt einige Schreibfehler, die von der Rechtschreibkontrolle des zur Zeugniserstellung verwendeten Textverarbeitungsprogramms jedoch nicht erkannt wurden („Zahlungseingänge und Ausgänge“, statt „Zahlungseingänge und -ausgänge“). Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die korrekte Schreibweise hat und der Arbeitgeber sich nicht auf die Anwendung von Rechtschreibkontrollprogrammen zurückziehen kann, soweit diese orthographische Fehler aus dem Zusammenhang heraus verkennen. Darüber hinaus bestätigte das Gericht die Kritik des Arbeitnehmers am ausgefüllten Adressfeld. Dies lasse erkennen, dass das Zeugnis erst nach einem Streit postalisch versendet wurde. Das Landesarbeitsgericht argumentiert, dabei könne es sich um einen versteckten Hinweis auf einen vorangegangenen Streit handeln, der die Fortkommenschancen des Arbeitnehmers zu beeinträchtigen geeignet sei. Nach Ansicht des Verfassers ist dieser Schluss jedoch nicht zwingend, etwa wenn der Arbeitnehmer erst nachträglich ein Arbeitszeugnis wünscht. Im Zweifel empfiehlt sich die Einholung fachanwaltlichen Rats.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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