Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der am Arbeitsplatz DVD’s und CD’s zu privaten Zwecken in großer Zahl kopiert und gebrannt hatte. Zu den Aufgaben des 60-jährigen Arbeitnehmers, der seit über 20 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt war, gehörte die Netzwerkbetreuung und u. a. die Wartung, Pflege und Betreuung der Hard- und Software des Arbeitgebers. Dem Mitarbeiter wurde vorgeworfen, er habe eingeräumt, CD’s und DVD’s für Musik und Filme während der Arbeitszeit mit dem Kopierprogramm des Arbeitgebers gebrannt zu haben. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Orientierungssätzen ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer, der dienstliche Computer ohne Erlaubnis dazu benutzt, unter Umgehung eines Kopierschutzes Vervielfältigungen privat beschaffter Musik- oder Film-CD’s/DVD’s herzustellen, seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich verletzt. Ein solches Verhalten ist, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer für die Anfertigung der Kopien dem Arbeitgeber gehörende CD-/DVD-Rohlinge verwendet, grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gilt unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit der damit verbundenen Brenn- und Kopiervorgänge. Allerdings weisen die Richter darauf hin, dass der Arbeitgeber die Kündigung wegen einer tatsächlichen Pflichtverletzung rechtfertigen und insoweit den Sachverhalt umfassend aufklären muss, ob im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorlagen, die zu der Annahme berechtigten, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten gemeinschaftlich im Zusammenwirken mit einem Beamten verletzt, ist die Kündigung des Arbeitnehmers auch nicht allein deshalb unwirksam, nur weil der Arbeitgeber nicht zugleich die Entlassung des Beamten aus dem Dienst betreibt oder andere disziplinarische Maßnahmen diesem gegenüber ergreift. Soweit die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann, darf der kündigungsberechtigte Arbeitgeber, der Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seines Arbeitnehmers hat, grundsätzlich auch zunächst den Fortgang eines laufenden Straf- und/oder Ermittlungsverfahrens abwarten (vgl. BAG, Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 85/15). Insoweit sind Arbeitnehmer gut beraten, sich die Nutzung der Soft- und Hardware des Arbeitgebers für private Zwecke vorher nachweislich genehmigen zu lassen.