Das Sozialgericht Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung klären müssen, unter welchen Voraussetzungen psychische Erkrankungen zu einem Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit führen können. Der Kläger hatte bei seinem Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Versicherungsrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt, weil er unter einer psychiatrischen Erkrankung leide. Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag ab und meinte, der Kläger könne noch 6 Stunden arbeitstäglich an leichter Tätigkeit verrichten. Bei dem Kläger war eine schwere Depression diagnostiziert worden. Dem stimmte das Sozialgericht nicht zu und verwarf auch die Rechtsauffassung, wonach eine psychische Erkrankung eine ärztliche Behandlung voraussetze, um eine Erwerbsminderung zu rechtfertigen. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass eine psychische Erkrankung nur dann als erwerbsmindernd anzusehen ist, wenn zuvor eine erfolglos gebliebene Behandlung durchgeführt wurde. In § 43 SGB VII werde lediglich eine Erwerbsminderung vorausgesetzt. Fragen Sie im Zweifel einen Anwalt, wenn Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abschlägig beschieden wird.