Das Bundesarbeitsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung (Az. 8 AZR 378/16, Urteil vom 24.08.2017) noch einmal deutlich gemacht, dass es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnenswert und wichtig ist, Regelungen in ihrem Arbeitsvertrag nicht „nur“ wörtlich zu nehmen, sondern im Zusammenhang prüfen zu lassen. Vorliegend wollte der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe, die vertraglich geregelt war, weil dieser sein Arbeitsverhältnis nicht fristgerecht gekündigt hatte. Dafür sollte der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttolohns nach dem Vertragswortlaut zahlen müssen. Das Gericht sah die Klausel als intransparent und damit unwirksam an. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Arbeitgeber als Verwender solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Ferner verlange das Bestimmtheitsgebot, dass der Verwender von Vertragsklauseln keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume bekommen. Arbeitsverträge und deren Vertragsklauseln müssen verständlich, klar und frei von Widersprüchen sein, jedenfalls soweit die Anwendung solcher Regelungen für den Arbeitnehmer nachteilig sein kann oder diesen davon abhalten, seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.
Der Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss bereits sehen können, was auf ihn zukommt. Viele Arbeitsverträge halten diesem Maßstab nicht stand, weil sie aus einem Formularbuch stammen und/oder zusammengestückelt sind. Im Zweifel immer fachanwaltlichen Rat einholen.