Bauen im Außenbereich

In Bezug auf das Bauen im Außenbereich soll als Praxishinweis darauf hingewiesen werden, dass gerade in Bezug auf die bevorzugten Bebauungsmöglichkeiten gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB (d. h. bei landwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Nutzung des Grundstücks) durch den Gesetzgeber die Voraussetzungen nur ganz allgemein ausgeführt werden, indes die Rechtsprechung und Literatur strenge Maßstäbe aufstellt, wann eine derartige Nutzung im Außenbereich, aus planungsrechtlicher Sicht, zugelassen werden kann und eine entsprechende Baugenehmigung verdient. Das Gesetz beschreibt die Privilegierung nur ganz allgemein, z. B. als landwirtschaftlicher Betrieb oder als Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung, ohne damit auszuführen, welche Anforderungen – im Einzelnen – erfüllt sein müssen, damit die Bauverwaltung die Nutzung im Außenbereich als genehmigungsfähige Nutzung einstuft. In der Regel ist in Bezug auf eine z. B. landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung des Grundstückes ein Bauantrag bei der zuständigen Baubehörde (in der Regel des Landkreises) zu stellen. Der Bauantrag wird in der Regel durch einen Bauingenieur oder einen Architekten gestellt, d. h. eine Person, die zur Einreichung der Bauunterlagen berechtigt ist. In Bezug auf die Einreichung dieser Unterlagen durch den Bauingenieur oder Architekten hat dieser auch auf die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB einzugehen. Hierbei hat er konkret die Voraussetzungen darzulegen, die eine Nutzung im Außenbereich rechtfertigen. Man muss wissen, dass dies meist weder dem Bauingenieur noch dem Architekten tatsächlich möglich ist, weil er überhaupt nicht weiß bzw. wissen kann, welche Anforderungen hier die Rechtsprechung in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Merkmale aufstellt. Dies gehört grundsätzlich auch nicht zum Fachwissen eines Bauingenieurs oder Bauarchitekten, sondern zum Fachwissen des Baujuristen. Bezogen auf den jeweiligen Betrieb bzw. die angestrebte Nutzung auf dem Grundstück müssen auch bestimmte Voraussetzungen vorliegen bzw. auch vorgetragen werden, damit überhaupt eine Chance besteht, das im Außenbereich gelegene Grundstück der entsprechenden landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung, in der Regel in Verbindung mit der Errichtung eines Bauwerks, zuzuführen. Hier müssen die Merkmale der Dauerhaftigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielung etc. erfüllt werden bzw. müssen die Grundlagen erarbeitet werden, damit die Bauverwaltung annehmen kann, dass eine privilegierte Nutzung angestrebt und letztendlich auch umgesetzt werden kann. In der Regel wird auch ein entsprechendes Betriebskonzept verlangt, das mit dem Bauantrag ebenfalls als Gegenstand der Baubeschreibung vorgelegt werden muss. Die Anforderungen sind unterschiedlich und hängen jeweils von der angestrebten Nutzungsform ab. Hierbei ist in der Praxis die Bauverwaltung angehalten, streng bzw. restriktiv zu entscheiden, um den Außenbereich vor wesensfremden Bebauungen zu schützen. Der Nachweis, dass eine Privilegierung gegeben ist, obliegt dem Bauherren. In der Praxis hat sich daher herausgestellt, dass ein Bauantrag zur Privilegierung, z. B. in Bezug auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Betrieb zur gartenbaulichen Erzeugung, ohne Einschaltung eines Baurechtsanwaltes kaum Aussicht auf Erfolg hat. Oftmals muss zusätzlich ein Experte zur Erstellung des notwendigen Betriebskonzeptes nach anwaltlicher Prüfung und Mitteilung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung hinzugezogen werden. Der Nachweis privilegierter Bauvorhaben im Außenbereich gehört mit zu den schwersten Themen im öffentlichen Baurecht und sollte keinesfalls in eigener Verantwortung und ohne Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe eines Baujuristen angegangen werden. Hier ist nicht nur Rechtskenntnis, sondern vor allen Dingen auch praktische Erfahrung erforderlich, um eine Chance zu haben, Bauanträge mit Erfolg durchzusetzen.

About the author

Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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