Das Landessozialgericht Hessen hatte jüngst (Urteil vom 14.06.2019 – L 9 U 208/17) über den Fall eines Fondsmanagers zu entscheiden, der mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ. Er stolperte dabei über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Der Arbeitnehmer war der Meinung, es handele sich um einen Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Arbeitsunfall und verwies darauf, dass Unfälle während einer Pause ein eigenwirtschaftliches Gepräge haben. Dem setzte der Versicherte entgegen, aufgrund seiner Arbeitsbelastung sei die Pause zur Fortsetzung seiner Arbeit erforderlich. Sowohl Sozialgericht, als auch Landessozialgericht folgten der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten im Unfallzeitpunkt sei eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert ist. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten, argumentierten die Richter. Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlung prinzipiell nicht. Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung. Im Übrigen sei der Versicherte auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne. Augen auf, also nicht nur bei der Wahl des richtigen Anwalts, sondern auch beim Spazierengehen in der Mittagspause.