Arbeitsrecht aktuell – Crowdworker als Arbeitnehmer!

Die Digitalisierung der Arbeitswelt hat auch Unternehmen hervorgebracht, die über eine App Auftragnehmern verschiedenste Arbeitsaufträge zur Durchführung anbieten. Nimmt der Auftragnehmer dann einen solchen Auftrag an und führt ihn ordnungsgemäß durch, wird ihm eine Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer gutgeschrieben. Die Auftragnehmer erhalten also keinerlei Vorgaben, wo sie die Arbeit zu erbringen haben und in welcher Zeit. Es gibt lediglich projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers sowie fachliche Vorgaben. Die Frage ist, ob der Auftragnehmer ein selbstständiger Unternehmer ist oder ein Arbeitnehmer mit den entsprechenden Arbeitnehmerschutzrechten. Das BAG hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20 entschieden, dass die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen über eine Onlineplattform zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen kann, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert ist, ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind und die Onlineplattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Anbieter gelenkt wird. Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.

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