Baugenehmigungspflichtig – Baugenehmigungsfrei

Die Bauordnungen der Länder, auch die Brandenburgische Bauordnung, unterscheidet zwischen baugenehmigungspflichtigen Vorhaben und solchen, die baugenehmigungsfrei sind.
Zu baugenehmigungsfreien Vorhaben gehören insbesondere untergeordnete Gebäude bzw. Gebäudeteile bzw. Anlagen, wie z.B. Garagen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten etc. Die Gesetze stellen dar, welche Vorhaben genehmigungsfrei sind. Werden sie in dem Katalog genehmigungsfreier Vorhaben nicht geführt, sind sie genehmigungspflichtig, was bedeutet, dass grundsätzlich mit dem Vorhaben nicht begonnen werden darf, bevor nicht die entsprechende Baugenehmigung vorliegt. Ein ohne Baugenehmigung angefangenes oder umgesetztes Bauvorhaben ist formell illegal und kann unmittelbar behördlicherseits, z. B. durch Nutzungsuntersagung, Baustopp etc. beanstandet werden. Zu beachten ist, dass dann, wenn ein Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, dies nicht bedeutet, dass damit in Bezug auf seine Verwirklichung „Tür und Tor offenstehen“. Auch genehmigungsfreie Vorhaben unterliegen im weiteren den gesetzlichen Beschränkungen, die es in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben je nach Art, Ort und Ausführung gibt. So kann etwa einem genehmigungsfreien Vorhaben, trotz seiner Genehmigungsfreiheit, das Bauplanungsrecht entgegenstehen, dass je nach Ort der Ausführungen zum Beispiel festlegt, dass an dem Vorhabenort gar kein Bauvorhaben, egal ob baugenehmigungspflichtig oder baugenehmigungsfrei, ausgeführt werden kann. Dies betrifft z.B. meist Areale im Außenbereich, wo Bauvorhaben, egal welcher Natur, vielfach ausgeschlossen sind. Darüber hinaus können an ein genehmigungsfreies Vorhaben, trotz seiner Zulässigkeit, bestimmte Anforderungen gestellt werden, mit denen das Vorhaben konkret in Berührung tritt. Hierbei sind die gesetzlichen Vorschriften nicht nur im typischen Baurecht, d. h. der Landesbauordnung bzw. dem Bauplanungsrecht einzuhalten, sondern auch alle weiteren Vorschriften, z. B. Umweltschutzbestimmungen, die das Bauvorhaben betrifft. So ist es manchmal besser, wenn ein Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist bzw. von der Einholung einer Baugenehmigung nicht befreit ist, weil dann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der dortigen sogenannten „Konzentrationswirkung“ durch die Baubehörde die Träger öffentlicher Belange beteiligt werden, die durch das Bauvorhaben berührt werden. Dort werden Einwände und Zustimmungen angefordert, die durch das Bauvorhaben berührt werden. Bloß bauanzeigepflichtige Vorhaben sind insofern ebenfalls gefährlich, weil es dann dem Bauherrn überlassen ist, selbst und außerhalb des Genehmigungserfordernisses die Zustimmung weiterer Fachbehörden abzufordern. Insofern können im Nachgang Überraschungen drohen, wenn man davon ausging – fälschlich -, keine weitere Behördenbeteiligung vorzunehmen.

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