Arbeitnehmer und Corona – Welche Rechte und Pflichten habe ich?

Viele sollen, viele wollen, manche dürfen: Arbeiten von zu Hause aus im sogenannten Homeoffice. Zur Zeit ist es sicherlich sinnvoll, wegen der Risiken einer Infektion von zu Hause aus zu arbeiten. Allerdings gibt es darauf keinen Anspruch. Die Arbeitsvertragsparteien können dies jedoch vereinbaren. Eine entsprechende Option kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung oder einer tarifvertraglichen Regelung ergeben. Bietet der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht an, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer wegen der Covid-19-Pandemie der Arbeit fernbleiben darf. Die Frage ist grundsätzlich zu verneinen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung gem. § 275 Abs. 3 BGB unzumutbar ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Arbeit eine erhebliche objektive Gefahr begründet oder einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet ist. Erkältungsanzeichen bei Kolleginnen und Kollegen werden für einen solchen Verdacht nicht ausreichen. Schließt umgekehrt der Arbeitgeber seinen Betrieb, weil er aufgrund von Covid-19-Erkrankungen seinen Betrieb nicht mehr mit Rohstoffen betreiben kann, muss er seinen Beschäftigten gleichwohl weiter das Arbeitsentgelt zahlen, jedenfalls wenn diese arbeitsfähig und arbeitsbereit sind. Werden Beschäftigte aufgrund des Infektionsschutzgesetzes auf Anordnung des Gesundheitsamtes isoliert und können deshalb nicht mehr arbeiten, erhalten sie für die Dauer der Quarantäne, längstens aber für sechs Wochen, von ihrem Arbeitgeber eine Zahlung in Höhe des Nettolohnes. Von Beginn der siebten Woche an zahlt der Staat die Leistungen in Höhe des Krankengeldes weiter. Dem Arbeitgeber werden die ausgezahlten Beträge auf Antrag erstattet. Erkrankte fallen nicht unter diese Regelung. Diese haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Krankengeld.

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