Arbeitsrecht aktuell – Rote Lippen sollst du küssen – aber bitte nicht gegen den Willen der KollegInnen

Das LAG Köln hatte darüber zu befinden, ob der Kuss eines Mitarbeiters mit einer fast 30-jährigen Betriebszugehörigkeit ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. Im entschiedenen Fall hatte der Mitarbeiter im Rahmen einer Klausurtagung abends versucht, seine Kollegin zu küssen. Er zog sie vor ihrem Zimmer an sich heran und versuchte sie zu küssen, obwohl sie erklärt hatte, dies nicht zu wollen. Der Arbeitnehmer meinte, es noch mal versuchen zu müssen. Nur mit Not konnte die Kollegin – alleine – in ihr Zimmer gelangen. Der kusswütige Kollege entschuldigte sich sodann. Die Kollegin berichtete dem Arbeitgeber von dem Vorfall, der den Kläger nach Anhörung fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigte. Die dagegen gerichtete Klage des Mitarbeiters wurde zurückgewiesen. Insbesondere habe es vor der Kündigung keiner Abmahnung bedurft, da für den Kläger erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für den Arbeitgeber unzumutbar, da er seine weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen habe. Die Revision wurde nicht zugelassen (LAG Köln – 8 Sa 798/20, Urteil vom 01.04.2021).

About the author

Diese Webseite verwendet Cookies. Wir verwenden Cookies um Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz