Vielfach stellt sich die Frage, ob und inwiefern es im öffentlichen Baurecht Verjährungsvorschriften vor allen Dingen dahingehend gibt, dass die Bauverwaltung nach einer gewissen Zeit, z.B. in Bezug auf illegale Zustände, nicht mehr einschreiten kann. Im öffentlichen Baurecht sind viele Fallgestaltungen dadurch geprägt, dass bauliche Anlage über viele Jahrzehnte existieren und auch genutzt werden, während z.B. durch Krieg, Brände oder sonstige Zerstörungen Baugenehmigungen verloren gegangen sind. Der Nachweis des Bestandsschutzes der baulichen Anlage wird durch die Baugenehmigung geführt. Ist diese verloren gegangen, kann der Nachweis nicht mehr geführt werden. Vielfach ergehen dann Nutzungsuntersagungen und Beseitigungsanordnungen. Vom Grundsatz her gibt es im öffentlichen Baurecht keine Verjährung, die man gegen das Einschreiten der Behörde einwenden kann. Eine Ausnahme bilden Bauerrichtungen zu DDR-Zeiten auf der Grundlage der Bevölkerungsbauwerkeverordnung der ehemaligen DDR. Wenn solche Objekte zu DDR-Zeiten länger als fünf Jahre gestanden haben, kann sich der Bauherr ausnahmsweise auf Verjährung berufen. Dies ist aber immer eine Einzelfallfrage. Eine andere Möglichkeit eröffnet die so genannte unvordenkliche Verjährung. Bei dieser Fallgestaltung stehen Gebäude über 80 Jahre und werden genutzt. Insofern ist es denkbar, dass ein bestehender Zustand infolge seiner erheblichen Zeitdauer als rechtswirksam entstanden vermutet wird. Erforderlich ist meist und insoweit eine Rechtsausübung über 80 Jahre. Hierbei muss das Recht in den letzten 40 Jahren in diesem Sinne ausgeübt worden sein. Im Übrigen muss die glaubhafte Bezeugung von Personen ergeben, dass ein anderer Rechtszustand auch in den 40 Jahren davor nicht bekannt gewesen ist. Auch hier unterliegt der Einwand der Einzelfallprüfung. Verjährungseinwände im öffentlichen Recht sind kompliziert. Wichtig ist, dass es sie trotz fehlender gesetzlicher Regelungen gibt. In der Praxis überlässt das die Bauverwaltung letztendlich der Prüfung und Entscheidung durch das Gericht.