Das Arbeitsgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob die Verkäuferin eines Nobelkaufhauses ihre Vorgesetzte als Ming-Vase bezeichnen darf, um dazu auch noch die Geste des Nachhintenziehens der Augen zu machen. Die Verkäuferin war zudem als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt, so dass die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte, der diese aber verweigerte und das Verhalten der Verkäuferin nicht als rassistisch ansah. Anders das Arbeitsgericht. Die Imitation der asiatischen Augenform und die Titulierung einer Person als Ming-Vase sei gleichgewichtig, wie die Titulierung einer Person als Schlitzauge. In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung und eine erhebliche Herabwürdigung der so titulierten Vorgesetzten vor, die insbesondere für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar sei. Insoweit durfte das Kaufhaus die Verkäuferin zutreffend außerordentlich kündigen (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss 05.05.2021 – 55 BV 2053/21). Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.