Bauvertragsrecht/Werkvertragsrecht

Der Gesetzgeber hat im BGB spezielle Vorschriften für das Bauvertragsrecht, in Ergänzung des allgemeinen Werkvertragsrechts aufgenommen. Im Bauvertragsrecht, d. h. § 650 a ff. BGB sind Spezialregelungen aufgenommen, wenn sich der Werkvertragserfolg ändert bzw. ändern soll bzw. zusätzlich Leistungen erforderlich werden, damit der Werkvertragserfolg hergestellt werden kann. Daraus können für den Unternehmer Mehrvergütungsansprüche entstehen, für die dieser, bei entsprechender Anordnung des Bestellers, einen Nachtrag aufstellt, über den es eine Nachtragsvereinbarung geben soll. Insofern hat der Besteller sogar ein Anordnungsrecht, das er 30 Tage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer rechtlich durchsetzen kann. Wird ein Nachtrag durch den Unternehmer gestellt und können sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung einigen und besteht der Besteller auf die Erbringung der Leistungen, so kann der Unternehmer sogar im Wege einstweiliger Verfügung (§ 650 die BGB) die Vergütungsanpassung, insbesondere bei entsprechender Abschlagsrechnunglegung in Form eines Leistungsanspruches gegenüber dem Besteller – und dies ist jetzt wichtig – im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, so dass ihm durch eine vorläufige durchsetzbare Entscheidung des Gerichtes ein durchsetzbarer und vollstreckbarer Leistungsanspruch eingeräumt wird. Hier muss man wissen, dass einstweilige Verfügungen solch ein weitgehendes Recht – grundsätzlich – nicht einräumen. Das Bauvertragsrecht macht hier jedoch, zu Gunsten des Unternehmens, eine Ausnahme, nämlich wenn der Unternehmer wegen des Anordnungsrechtes des Bestellers verpflichtet ist, Mehrleistungen erbringen zu müssen; denn dann und in diesem Fall soll der Unternehmer geschützt sein, wenn eine Einigung über die Höhe der zusätzlichen Vergütung, d.h. das Mehr, was der Besteller bei Leistungserbringung schuldet, nicht zustandekommt. Gemeint sind damit vor allen Dingen Fallgestaltungen, wo der Besteller meint, dass der Unternehmer noch weitergehende Leistungen zu erbringen hat (ZB damit der werkvertragliche Erfolg eintritt) indes der Unternehmer der Auffassung ist, dass die von ihm verlangten weiteren Leistung Zusatz Leistung sind, die auch zusätzlich vergütet werden müssen. Die Vorschriften gelten insofern auch für VOB | B Verträge. Einstweilige Verfügung auf Zahlung sind selbst dann möglich, wenn die Mehrvergütung Gegenstand einer Abschlagsrechnung ist, die keine Bezahlung gefunden hat, indes das gesamte Bauvorhaben sich schon im Schlussrechnungsstadium befindet. Dem Besteller ist insofern nicht der Einwand entfallender Fälligkeit der Abschlagsrechnung infolge des Schluss Rechnungsstadium gestattet. Im Schlussrechnungsstadium dürfen grundsätzlich Abschlagsrechnung nicht mehr gesondert eingeklagt werden. Auch dieses Prinzip wird durch die Neuregelung nach Auffassung des Kammergerichts Berlin durchbrochen (Az. 21 U 1098/20) im Einzelfall ist aber stets und immer die Relevanz dieser Vorschrift zu prüfen. Auch die Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruches ist hier nicht ganz einfach. Ohne anwaltliches Wissen wird es hier nicht gehen.

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