Deutschland scheint die Covid-19-Pandemie in den Griff zu bekommen. Der Urlaub ruft und für viele heißt es: Endlich raus, auch raus aus Deutschland. Kann ein Arbeitnehmer auch Urlaub in einem Risikogebiet verbringen? Selbstverständlich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten aber bedenken, dass sie im Fall einer Erkrankung oder im Fall der Anordnung häuslicher Quarantäne aufgrund des Urlaubsbesuchs eines Risikogebietes damit rechnen müssen, ihren Vergütungsanspruch, also ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu verlieren. Denn der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei dem Arbeitnehmer eintritt, ohne dass er dies zu vertreten hat. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige schuldhaft handelt, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt, wozu auch die Reise in ein Risikogebiet gehört. Auch das Infektionsschutzgesetz hilft Urlaubern nicht weiter. Dies sieht zwar eine Entschädigung in § 54 Abs. 1 vor, die aber entfällt, wenn der Erkrankte eine vermeidbare Urlaubsreise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet macht und deshalb anschließend in Quarantäne muss. Der Arbeitnehmer, der eine solche Reise durchführt und anschließend in Quarantäne muss, hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung, noch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, selbst wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt ist.