Was muss der Arbeitgeber eigentlich Fahrradkurieren zur Verfügung stellen?

Die Covid-19-Pandemie und auch die zunehmende Tätigkeit im Homeoffice hat zu einer wachsenden Beliebtheit von Kurierdiensten geführt, die Post, Pakete oder Fertiggerichte direkt ins Haus bringen. Die Frage ist, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, für diese Transportwege sein eigenes Fahrrad bzw. Fahrzeug in Anspruch zu nehmen und/oder sein Mobiltelefon. In einem vom Landesarbeitsgericht Hessen entschiedenen Fall weigerte sich ein Fahrradkurier, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone zu verwenden, wenn er arbeite. Der Arbeitgeber, der den Lieferdienst betrieb, verwies auf die Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten, aus dem sich eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers nicht ergab. Zutreffend anders sah dies das Gericht: Die vertragliche Regelung, ein Fahrrad und/oder Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitzubringen, benachteilige die Lieferfahrer unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Dieser trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien (Urteil vom 12.03.2021 – 14 Sa 306/20). Im Zweifel: Anwaltlichen Rat einholen.

 

About the author

Diese Webseite verwendet Cookies. Wir verwenden Cookies um Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz