Neben der festen Vergütung können Arbeitnehmer häufig nicht unerhebliche zusätzliche Vergütungen erzielen, nämlich dann, wenn diese von erreichten Zielen abhängig gemacht wird. Dies kann zum einen durch Zielvereinbarungen geregelt sein oder aber durch Zielvorgaben. Bei der Zielvereinbarung werden die Ziele, von deren Erreichen die variable Vergütung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festgelegt. Bei Zielvorgaben trifft der Arbeitgeber allein die Entscheidung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine weitere Vergütung gezahlt werden muss. Ist der Arbeitsvertrag hier nicht eindeutig, muss durch Auslegung ermittelt werden, was die Vertragsparteien gewollt haben. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung nun festgelegt, dass der Arbeitnehmer auch einen Schadensersatzanspruch haben kann, wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachzukommen, für eine Zielperiode gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Ziele festzulegen. Für die Schadensersatzhöhe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte. (BAG, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20).