Rechtsprechungsänderungen zur Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln

Unser Rechtssystem geht davon aus, dass auch bei begründeten Rechtsstreitigkeiten zwischen Vertragspartnern irgendwann zum Wohle des Rechtsfriedens Ruhe einkehren soll. Dies ist auch der Grund, warum der Gesetzgeber Verjährungsvorschriften geschaffen hat, wie etwa die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche. Dies bedeutet beispielsweise, dass derjenige, der von einem anderen berechtigterweise Geld zu bekommen hat, nach Ablauf einer bestimmten Frist diese Forderung nicht mehr durchsetzen kann, wenn der Gegner sich darauf beruft, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sei. Im Arbeitsvertrag können die Vertragsparteien entsprechendes durch sogenannte Ausschlussklauseln vereinbaren, wonach etwa geregelt werden kann, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Allerdings können solche Klauseln auch nichtig sein und müssen bestimmten Anforderungen der Rechtsprechung genügen. Mit Urteil vom 26.11.2020 hat der 8. Senat des BAG pauschale Ausschlussklauseln als nichtig angesehen, wenn sie alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis erfassen und damit die Haftung wegen Vorsatzes nicht ausnehmen. Ausschlussklauseln müssen daher regeln, dass die Ausschlussfrist nicht gilt für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Verletzung des Lebens etc. und für Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes der Ausschlussfrist entzogen sind. Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.

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