Das produzierende Gewerbe ist zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsbedarfs auf eine geregelte Nachfrage angewiesen. Lässt diese, etwa coronabedingt, nach und damit das Arbeitsvolumen, kann der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Beschäftigt er jedoch parallel Leiharbeitnehmer fortlaufend, muss er zunächst prüfen, ob er die Stammarbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiter beschäftigen kann. Diese sind dann als freie Arbeitsplätze anzusehen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Leiharbeitnehmer fortlaufend beschäftigt werden und nicht nur als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf. So das LAG Köln in einer Entscheidung vom 02.09.2020 – 5 Sa 40/20 und 5 Sa 295/20. Das LAG greift damit die Rechtsprechung des BAG auf, wonach der Sachgrund der Vertretung im Befristungsrecht nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdeckt. Im Zweifel: fachanwaltlichen Rat einholen.