Das Privileg, im Außenbereich wohnen zu können, erfordert gem. § 35 Abs. 1 BauGB den Zusammenhang zu einem privilegierten Vorhaben, z. B. einer landwirtschaftlichen Betätigungsform gem. § 201 BauGB. Die Landwirtschaft kann entweder im Haupterwerb, ggf. aber auch im Nebenerwerb stattfinden. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der Notwendigkeit, dass die Landwirtschaft auch das Wohnen im Außenbereich bedingt. Hierbei wird – einzelfallbezogen – eine Abwägung vorgenommen. Es wird zum einen auf den Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung und auf die Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, die Ernsthaftigkeit des Vorhabens sowie die Sicherung seiner Beständigkeit, auch in Bezug auf die Eignung des Betriebsführers und dessen wirtschaftliche Verhältnisse, abgestellt. Es wird verlangt, dass die Betriebsform nicht nur vorübergehend stattfindet, sondern eine dauerhafte Form annehmen soll, die in die Lebensplanung aufgenommen ist. Die Bauten, um dessen Genehmigung und Zulassung es im Außenbereich geht, müssen dabei ein vernünftiges Verhältnis zum Umfang und zur Betriebsform wahren. Ein weiter wichtiges Indiz für die privilegierte Tätigkeit (als Haupt- oder Nebenerwerb) ist die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht; denn es geht darum, dass der Bauherr sich auch gleichzeitig eine Haupt- bzw. Nebeneinkunft sicherstellt bzw. diese erstrebt. Hierbei müssen die Gebäude, die zur Genehmigung stehen, der Landwirtschaft eben auch dienen. Die Aspekte, die hierzu nachzuweisen sind, fordern eine gewisse Erfahrung, die der Bauingenieur oder Architekt als zuständige Person für die Genehmigungsplanung oft allein nicht aufbringen kann. Anwaltliche Unterstützung ist hierzu dringend anzuraten, denn es hat sich gezeigt, dass Bauanträge die Nachweise nicht in erforderlichen Umfang bringen, auch später eine Ablehnung finden, mit der Begründung, dass der erste unzureichende Antrag zeige, dass man die privilegierte Nutzungsform in Wahrheit nicht ernsthaft betreiben würde.