Informationen für Arbeitnehmer in Corona-Zeiten

In der anwaltlichen Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob Arbeitnehmer bei Erkältungssymptomen in Anbetracht der hohen Corona-Infektionszahlen verpflichtet sind, persönlich beim Arzt vorstellig zu werden. Die Frage ist zu verneinen. Wer an leichten Erkältungserkrankungen leidet, kann aufgrund telefonischer Meldung bis zu sieben Tagen vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist telefonisch ebenfalls möglich. Die Regelung ist jedoch bis zum 31.03.2021 befristet. Arztpraxen sind auch berechtigt, Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel nach telefonischer Rücksprache auszustellen. Allerdings muss dem eine persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt aufgrund derselben Erkrankung vorausgegangen sein. Die Arztpraxis darf dann die Verordnungen per Post an die krankenversicherte Person schicken. Im Übrigen können therapeutische Anwendungen auch per Video stattfinden, wenn der Patient damit einverstanden ist.

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