Bauen und Nutzen im Außenbereich – Teil 1

Dass der Außenbereich vor allen Dingen den sogenannten privilegierten Bauvorhaben vorbehalten bleiben soll, insbesondere zur landwirtschaftlichen Nutzung, ist bekannt, denn wo sonst sollen landwirtschaftliche Betriebe wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen platziert werden. Vor allem Neugründungen kleinerer oder mittlerer Betriebe sind dennoch nicht einfach. Die Bauverwaltung lehnt, wie die Praxis zeigt, entsprechende Bauanträge eher ab. Neugründungen befinden sich daher vor allen Dingen auch in dem Dilemma, dass sie die privilegierten Aktivitäten noch gar nicht vornehmen können, bevor sie über eine entsprechende Freigabe durch Baugenehmigung verfügen. Sie können daher ihre ernste Absicht nicht ohne Weiteres unter Beweis stellen. Dagegen haben es Betriebe, die schon seit jeher Landwirtschaft betreiben, leichter, da man bei ihnen die landwirtschaftliche Betriebsform schon anerkannt hat und folglich betriebliche Erweiterungen leichter umsetzbar sind, als bei Neugründungen. Zumeist erfolgt die Abweisung der Neugründung mit dem Argument, dass die Landwirtschaft als Tätigkeit und Ziel nur vorgeschoben sei und der Bauherr in Wahrheit im Außenbereich nur wohnen wolle. Diesem Einwand begegnet man vor allem, wenn die Landwirtschaft nur als Nebenerwerb betrieben werden soll, obgleich im Außenbereich sowohl Landwirtschaft im Haupterwerb, als auch Landwirtschaft im Nebenerwerb durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert werden. Beim Nebenerwerb sei die Gefahr eines Missbrauchs noch größer, als in Bezug auf die Haupterwerbstätigkeit. Neugründungen erhalten daher zumeist ihre Ablehnung. In diesen Fällen muss um die Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entweder im Widerspruchsverfahren oder spätestens im gerichtlichen Verfahren gekämpft werden, wenn der Bauherr die ernste Absicht hat, eine landwirtschaftliche Tätigkeit, ggf. in Verbindung mit dem Wohnen im Außenbereich zu verwirklichen. Durch die Bauverwaltung werden im Rahmen der Baugenehmigungsprüfung große Hürden aufgestellt, die ein Bauherr kaum selbst und allein, auch nicht mit Hilfe eines Architekten bewerkstelligen kann. Rechtzeitige anwaltliche Unterstützung ist hier angezeigt.

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