Arbeitsrecht aktuell: Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch bei einer Vorbeschäftigung?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristet werden, es endet also nach einer bestimmten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitgeber kann also ein Arbeitsverhältnis für die Gesamtdauer von zwei Jahren grundsätzlich befristen, nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur, wenn nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bestand. Im nunmehr vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war es so, dass der für zwei Jahre befristete Mitarbeiter bereits schon einmal beim Arbeitgeber beschäftigt war, jedoch war dies 13 Jahre her und er war nur für acht Wochen beschäftigt. Die Frage war, ob im Wege der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes ein Berufen auf die Vorbeschäftigung durch den Arbeitnehmer erfolgreich ist, um sich nunmehr auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen zu können. Das Gericht urteilte, dass ein Berufen auf diese gesetzliche Regelung unzumutbar sei. Bei einem vor 13 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis von acht Wochen handelte es sich um eine Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer, welche die Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzumutbar mache, also die Vorbeschäftigung der Befristung nicht im Wege stehen (BAG, Urteil vom 15.12.2021 – 7 AZR 530/20).

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