Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses und ggf. auch zwischendurch, ein Arbeitszeugnis oder ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Häufig liest man am Ende solcher Zeugnisse, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Die Frage ist, ob ein Anspruch auf eine solche Formulierung durch den Arbeitnehmer besteht, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Klausel am Ende des Arbeitszeugnisses verweigert. Darüber hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht mit einer Entscheidung vom 25.01.2022, Az. 9 AZR 146/21 zu entscheiden. Die Entscheidung ist eindeutig: Ein solcher Anspruch besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz (§ 109 Abs. 1 GewO). Eine solche Dankes- und Wunschklausel trage nicht wesentlich zur Erreichung des Zeugniszwecks als Beurteilungsgrundlage für künftige Arbeitgeber bei. Sie bringen nur Gefühle und Gedanken des Arbeitgebers zum Ausdruck und lassen keinen objektiven Schluss auf die Bewertung der Arbeitsaufgaben zu. Die verpflichtende Aufnahme einer Dankes- und Wunschklausel beeinträchtige vielmehr die durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte negative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers. Nach dem Gesetzeswortlaut muss ein qualifiziertes Zeugnis Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthalten. Insoweit sind ArbeitnehmerInnen gut beraten, in Bezug darauf Zeugnisse sachkundig überprüfen zu lassen, ob ein Zeugnis zutreffend ist, statt auf Klauseln zu bestehen, die rechtlich nicht von Belang sind. Im Zweifel fachanwaltlichen Rat einholen.