Baugenehmigung/Bauvorbescheid

Die Rechtsprechung zu Baugenehmigungen bzw. Bauvorbescheiden sowohl auf Landesebene, als auch auf Bundesebene ist aus der Sicht eines Laien unübersichtlich. Zwar gewährt das Recht wegen der Eigentumsfreiheit Art. 14 GG den Behörden weder Ermessen, noch Beurteilungsspielraum, indes ist festzustellen, dass in Bezug auf die Anwendung der Gesetze unterschiedliche Ergebnisse die Folge sind. So wird in den Entscheidungen auch stets darauf hingewiesen, dass jeder Fall eine Einzelentscheidung ist, sodass folglich durch Beurteilungsunterschiede und Anwendungen festzustellen sind. So kann es sein, dass in dem einen Fall die Baugenehmigung erteilt wird, in dem anderen ganz ähnlichen Fall indes nicht. Vielfach wird dann in Versagungsfällen auf andere schon errichtete Gebäude verwiesen, die eine Baugenehmigung erhalten haben mussten. Vielfach macht es daher Sinn, wegen der unterschiedlichen Beurteilungsergebnisse und auch einer Vielzahl möglicher Ausnahmesituationen, vor allen Dingen bei Randlagengrundstücken, den Rechtsweg zu gehen; denn nur so kann im Ergebnis endgültig und verbindlich festgestellt werden, ob sich ein Grundstück zur angestrebten Bebaubarkeit eignet oder nicht. Dies umso mehr, weil Ablehnungsentscheidungen nur grobe Begründungen enthalten, weil die Bauämter vielfach gar nicht zeitlich in der Lage sind, sich mit der örtlichen Situation tiefergehend auseinander zu setzen.

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