Kann der Arbeitgeber Coronatests anordnen?

Eine Musikerin, an einer Oper angestellt, namentlich eine Flötistin, sollte zu Beginn der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen und in der Folge weitere PCR-Tests im Abstand von mehreren Wochen. Dafür bot der Arbeitgeber, namentlich die Bayerische Staatsoper, kostenlose Tests an. Der Flötistin wurde mitgeteilt, ohne Testung dürfe sie weder an Proben noch an Aufführungen teilnehmen. Sie weigerte sich, die Tests durchführen zu lassen und hielt diese für einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Daraufhin stellte der Arbeitgeber die Gehaltszahlung an sie ein. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Richtig so! Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, Arbeitsleistungen so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leib und Leben geschützt sind. Dazu kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 S. 2 GewO erteilen, die billigem Ermessen entsprechen. Dabei ist das Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Insoweit hielt das höchste deutsche Arbeitsgericht die Anweisungen des Arbeitgebers an die Flötistin zur Durchführung der Tests für rechtmäßig und den körperlichen Eingriff durch die Testung für verhältnismäßig (BAG, Urteil vom 01.06.2022 – 5 AZR 28/22).

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