Obwohl in unserer Rechtsordnung viel geklärt ist, stellt das Covid-19-Geschehen immer wieder neue Herausforderungen an die Gerichte. So stellt sich die Frage, ob einem Arbeitnehmer bezahlter Erholungsurlaub nachzugewähren ist, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte. Dazu kam es in einem nunmehr zu entscheidenden Fall, als eine Stadt die Absonderung des klagenden Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet hatte, weil er zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person Kontakt hatte. Obwohl der Arbeitnehmer selbst nicht erkrankt war, durfte er also seine Wohnung nicht verlassen. Der beklagte Arbeitgeber belastete das Urlaubskonto mit acht Tagen und zahlte Urlaubsentgelt. Der Kläger verlangte nun die Wiedergutschrift der Urlaubstage vor dem Arbeitsgericht, weil ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die Revision führte dazu, dass das Bundesarbeitsgericht die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, um zu prüfen, ob eine Nichtnachgewährung im Einklang mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Einklang steht.