Das Bundessozialgericht hatte über den Fall einer Arbeitsplatzbewerberin zu entscheiden, die bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen Praktikums verunfallt. Sie stürzte während der Besichtigung des Regallagers und brach sich einen Oberarm. Anders als die beklagte Berufsgenossenschaft urteilte das Bundessozialgericht, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten habe, für die nach der Satzung der Berufsgenossenschaft Unfallschutz bestehe. Unternehmer würden vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen (Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 13/20R).