Arbeitsrecht in Berlin-Brandenburg: Schriftformerfordernis für die Befristung eines Arbeitsvertrages – wie?

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 16.03.2022 darüber entschieden, welche Formerfordernisse an eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages zu stellen sind, selbst wenn dieser nur für wenige Tage geschlossen wird. Der Kläger war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Über einen Zeitraum von einigen Jahren wurden mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Der Kläger erhielt dazu einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers. Der Kläger unterschrieb den Vertrag und schickte ihn zurück. Die Vereinbarung einer Befristung bedarf kraft Gesetzes der Schriftform. Das höchste Arbeitsgericht in Berlin-Brandenburg entschied, die Schriftform bedinge eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Das Scannen genüge dem nicht. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch eine Kündigung fort (Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21).

About the author

Diese Webseite verwendet Cookies. Wir verwenden Cookies um Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz