Drohungen gegen Vorgesetzte können fristlose Kündigungen rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden. Ein von seinem Vorgesetzten maximal genervter Arbeitnehmer äußerte sich gegenüber einer Kollegin, er beabsichtige, seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu werfen und sei kurz vor dem Amoklauf. Er äußerte über diesen: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster und ich sage dir, bald passiert was. Er lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Der sich so Äußernde wurde fristlos gekündigt, nachdem der Arbeitgeber von dem Sachverhalt erfuhr. Der langjährig beschäftigte Mitarbeiter ging gegen die Kündigung vor. Im Ergebnis erfolglos. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und hielt die fristlose Kündigung wegen der ernstzunehmenden Art und Weise der Drohungen für gerechtfertigt und eine vorherige Abmahnung sei auch entbehrlich gewesen. Insoweit gilt auch im Arbeitsrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

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