Arbeitsrecht und Datenschutz – Einblicknahme von Mitarbeiter*innen in E-Mails an Vorgesetzte

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.11.2021 entschieden, welche Konsequenzen das Lesen fremder E-Mails hat, die nicht an den Leser gerichtet sind. Eine seit mehr als 20 Jahren bei einer Kirchengemeinde beschäftigte Buchhalterin hatte auf dem Dienstrechner unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail gelesen und fertigte von dem Anhang der privaten E-Mail eine Kopie an, um sie an eine dritte Person weiterzugeben. Die Mitarbeiterin fühlte sich dazu berechtigt, weil sich aus dem E-Mail-Verkehr ergab, dass gegen den Vorgesetzten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine in der Gemeinde lebende Frau lief. Diese Informationen gab sie dann an Dritte weiter, angeblich um andere vor entsprechenden Übergriffen zu schützen. Entgegen der Vorinstanz sah das LAG die fristlose Kündigung als verhältnismäßig und gerechtfertigt an. Das notwendige Vertrauensverhältnis zu der Mitarbeiterin sei unwiederbringlich zerstört. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten liege eine schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten und gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht vor. Dieser Pflichtverstoß sei auch nicht durch die Beweggründe der Mitarbeiterin gerechtfertigt. Insoweit gilt: Finger weg von fremden E-Mails anderer im Arbeitsverhältnis. Im Zweifel fachanwaltlichen Rat einholen.

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