Bauen – Außenbereich – Splittersiedlung

Man kann nicht sagen, dass Bauen im Außenbereich immer verboten ist. Es gibt Regelungen, die das Bauen im Außenbereich ermöglichen und sogar Bauvorhaben privilegieren. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für den Außenbereich, die ebenfalls Bauen bzw. Neuerrichten ermöglichen. Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB ermöglicht auch ein Bauen im Außenbereich für Einfamilienhäuser, wenn nicht eine entgegenstehende Planaussage, z. B. im Flächennutzungsplan, existiert und diese Planung auch nicht zwischenzeitlich unbeachtlich geworden ist; denn es existieren auch Planungen bzw. Flächennutzungspläne, die in Bezug auf die konkrete Aussage ihren Anspruch auf Beachtung verloren haben können. Darüber hinaus darf die Außenbereichsbebauung nicht zu einer sogenannten „unerwünschten Splittersiedlung“ führen bzw. beitragen. Auch letzteres, obgleich in vielen ablehnenden Baubescheiden wiederzufinden, hat Voraussetzungen, die nicht zwingend und immer zu einer Ablehnung des Bauantrages führen dürfen. Hier wird vielfach sehr oberflächlich und mit standardisierten Bescheiden die Ablehnung wegen „Splittersiedlung“ formuliert, obgleich die Rechtsprechung vielfach auch erklärt, dass die Existenz einer Splittersiedlung nicht ihrer selbst willen zur Versagung des Bauantrages führen darf, sondern darüber hinaus die Erfordernisse der „Unerwünschtheit“ etc. hinzutreten müssen. Vor allem in den Fallgestaltungen, wo schon umliegend Bebauung vorhanden ist, kann es sein, dass trotz Außenbereichslage Bebaubarkeit gegeben ist. Dies ist immer einzelfallabhängig und bedarf der ausführlichen Prüfung und ggf. Hilfe und Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes. Die Bauversagung mit der Begründung „Splittersiedlung“ und „Außenbereich“ muss nicht richtig sein, mit der Folge zur Notwendigkeit einer etwaigen Korrektur.

About the author

Diese Webseite verwendet Cookies. Wir verwenden Cookies um Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz