Arbeitsrecht in Zeiten der Pandemie: Welche Folgen haben Verstöße gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Das Infektionsschutzgesetz vom 10.12.2021 sieht eine bis zum 31.12.2022 befristete neue Regelung zum Immunitätsnachweis gegen Covid-19 vor. Die besseren medizinischen Argumente sprechen für eine Impfung. Die Frage ist, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen Impfverweigerer zu erwarten haben, insbesondere, ob sie gekündigt werden dürfen. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer*innen Verantwortung für ihren arbeitsfähigen Zustand. Die Frage ist, ob die fehlende Herbeiführung eines solchen Zustandes durch Nichtimpfung zu einer Pflichtverletzung führt, die eine Abmahnung oder personenbedingte Kündigung rechtfertigt. Dies lässt sich derzeit rechtssicher nicht sagen, weil Kündigungen stets arbeitsgerichtlich aufgrund einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geprüft werden. Die Impfweigerung an sich stellt keinen gesonderten Kündigungstatbestand dar. Die Risiken einer unwirksamen Kündigung sind jedenfalls als hoch einzuschätzen, wenn das Gesundheitsamt nach Meldung der Einrichtungsleitung gem. § 20 a Abs. 2 S. 3 Infektionsschutzgesetz noch nicht von der Möglichkeit des Erlasses eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots der Einrichtung nach § 20 a Abs. 5 S. 3 Gebrauch gemacht hat. Der Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber kein generelles Beschäftigungsverbot für Nicht-Geimpfte ausgesprochen hat, sondern nur für diejenigen in einer Einrichtung Tätigwerdenden, die dort ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen. Mit anderen Worten, bereits Beschäftigte unterliegen keinem Beschäftigungsverbot. Aufgrund der weiter bestehenden Testpflicht gem. § 28 b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz sprechen die besseren Gründe dafür, dass der Arbeitgeber nicht einfach kündigen kann. Selbst wenn er vorher eine Abmahnung ausgesprochen haben sollte, hätte das Arbeitsgericht bei einer Kündigung einzelfallabhängig etwa die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Befristung der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen sowie die alternative Einsatzmöglichkeit der Mitarbeiter*innen. Im Zweifel: Impfen lassen oder anwaltlichen Rat einholen.

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