Die Digitalisierung und die Möglichkeit, Informationen schnell per E-Mail elektronisch auszutauschen, lässt die Frage stellen, ob auch Befristungen von Arbeitsverträgen wirksam sind, wenn sie nur in elektronischer Form unterzeichnet wurden. Darüber hatte jüngst das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden. Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem vom Arbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern nur unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht entschied, dass dadurch dem Schriftformerfordernis nicht genügt ist. Mangels Einhaltung der Schriftform gelte der Arbeitsvertrag gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Etwas anderes gelte nur, wenn das genutzte System gemäß Art. 30 der EU-Verordnung vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste vorliege. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt (Urteil vom 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20).