Arbeitsrecht aktuell: Muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Vergütung zahlen, wenn der Staat einen Lockdown verfügt hat?

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht, hat am 13.10.2021 über die Frage entschieden, wer das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat, wenn der Staat zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Betriebe schließt. Im entschiedenen Fall musste ein Ladengeschäft aufgrund einer staatlichen Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus schließen. Der klagende Arbeitnehmer konnte deshalb nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Er machte geltend, der Arbeitgeber müsse ihm Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zahlen. So sahen es auch die beiden Vorinstanzen. Anders das Bundesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber trägt demnach nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und alle nicht notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Maßnahme diene vielmehr der Bekämpfung einer Gefahrenlage, die die Gesellschaft betreffe. Es sei dann Sache des Staates, dem Beschäftigten einen adäquaten Ausgleich für seine finanziellen Nachteile zu gewähren. Das BAG verneinte insoweit eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers (BAG, 13.10.2021 – 5 AZR 211/21).

 

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