Nach § 6 Abs. 5 ArbZG sollen Nachtarbeiter einen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hatte im vergangenen Jahr über einen Streit zu entscheiden, in dem die Arbeitnehmerin für Nachtarbeit einen Zuschlag von 30 % geltend machte während der Arbeitgeber lediglich einen Zuschlag auf der Grundlage von 15 % des Bruttostundenentgelts gewährte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG stellt ein Zuschlag i.H.v. 25 % einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dar. Eine Erhöhung oder Verminderung dieses Regelwertes kommt aber in Betracht, wenn die Umstände, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zum Üblichen höheren oder niedrigeren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöhe sich der Anspruch in der Regel auf 30 %. Ein geringerer als der regelmäßige Zuschlag kann aber nach § 6 Abs. 5 ArbZG genügen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zu der üblichen Situation geringer ist, etwa während nächtlichen Bereitschaftsdienstes bei inaktiven Zeiten der Entspannung und einer geringeren Arbeitsleistung. Im Zweifel fachanwaltlichen Rat einholen.