Mit Beschluss vom 04.02.2021 hatte das Arbeitsgericht Offenburg über den Antrag eines Arbeitnehmers in einem Eilverfahren über die Frage zu entscheiden, ob Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände verbieten können, wenn dieser sich weigert, einen nach Ansicht des Arbeitgebers vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Eine entsprechende Testpflicht war in einer Betriebsvereinbarung niedergelegt. Der klagende Arbeitnehmer war der Auffassung, eine entsprechende Testpflicht verstoße gegen sein grundrechtlich verankertes Recht auf Selbstbestimmung, in das weder durch eine Betriebsvereinbarung noch durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingegriffen werden könne. Der Test sei unverhältnismäßig, weil er einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bedeute. Die Richter des Arbeitsgerichts sahen das anders und wiesen den Antrag des Klägers bereits aus dem Grunde ab, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit nicht belegt habe. Für die Richter war jedenfalls ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar. Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.