Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer ohne vorherige Genehmigung des Arbeitgebers die Telefon- und Internetanschlüsse des Arbeitgebers nicht privat nutzen. Etwas anderes gilt, wenn dies arbeitsvertraglich erlaubt ist. Die meisten Arbeitsverträge enthalten jedoch dazu überhaupt keine Regelung. Oft liegt jedoch eine stillschweigende Duldung des Arbeitgebers vor, sodass dadurch eine betriebliche Übung entsteht, woraus die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen auch künftig diese Vergünstigung der privaten Nutzung von Telefon und Internet durch den Arbeitgeber auf Dauer erlaubt ist. Dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers über seine Duldung wird mit dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung anspruchserzeugende Wirkung beigemessen. Wie ist es aber, wenn der Mitarbeiter kostenpflichtige Sondernummern wählt, um etwa an einem Gewinnspiel teilzunehmen? Darüber hatte jüngst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden (Urteil vom 16.09.2015 – 12 Sa 630/15 -). Der Arbeitgeber hatte solche Anrufe weder genehmigt, noch ausdrücklich untersagt. Er musste aufgrund von Einzelverbindungsnachweisen feststellen, dass eine Mitarbeiterin in seinem Büro Anrufe bei einer Gewinnspielhotline getätigt hatte und dem Arbeitgeber dadurch Telefonkosten i. H. v. € 18,50 abgebucht wurden. Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung aus. Das LAG erachtete die fristlose Kündigung für unwirksam. Die Arbeitnehmerin habe zwar pflichtwidrig gehandelt, denn auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet sei, ist es pflichtwidrig diese Gestattung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Hotline auf Kosten des Arbeitgebers anzurufen. Nach der Überzeugung des Gerichts war die so festgestellte Pflichtverletzung jedoch nicht so schwerwiegend, um eine fristlose Kündigung rechtfertigen zu können. Der Umstand, dass beim Arbeitgeber der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht geregelt sei, mindere den Verschuldensvorwurf gegenüber der Mitarbeiterin. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, denn anderenfalls hätte ein Arbeitsbetrug vorgelegen. Ob das Verhalten der Arbeitnehmerin eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte, musste nicht geklärt werden, da eine solche nicht im Streit stand. Insoweit hatte die Mitarbeiterin Glück im Unglück, auch wenn sie bei dem Gewinnspiel selbst kein Glück gehabt haben sollte. Arbeitsrechtlich gesehen dürfte auch für Privattelefonate während der Arbeitszeit gelten: Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!