Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte sich vor kurzem mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Verkaufsreisenden wirksam gekündigt werden kann, wenn dieser es ablehnt, mit einem Firmenfahrzeug seines Arbeitgebers zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind (ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2015 – 2 Ca 1765/15 -). Der verkaufsreisende Arbeitnehmer weigerte sich, seine Verkaufsfahrten mit diesem Firmenfahrzeug zu machen und äußerte gegenüber seinem Arbeitgeber, mit einem solchen – vom Arbeitgeber neu „designten“ – „Puffauto“ weder fahren, noch Geschäfte tätigen zu wollen. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Beschäftigungsverhältnis mit ihrem aus ihrer Sicht unangemessen prüden Mitarbeiter, obwohl dies seit 20 Jahren unbeanstandet war, fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die außerordentliche Kündigung wurde durch das Gericht für rechtsunwirksam gehalten, die ordentliche Kündigung hingegen für wirksam. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber aufgrund seines ihm zustehenden Direktionsrechts das Recht, einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zuzuweisen, auch wenn dies nicht den Vorstellungen des Arbeitnehmers entspreche. Die außerordentliche Kündigung sei jedoch unverhältnismäßig, weil es an einer vorherigen Abmahnung gefehlt habe, mit der der Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall auf Konsequenzen für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses hingewiesen wurde und weil der Kläger auf eine 20-jährige unbeanstandete Betriebszugehörigkeit beim Arbeitgeber zurückblicken könne, die die außerordentliche Kündigung nicht interessengerecht erscheinen lasse. Auf die soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung kam es in dem Rechtsstreit nicht an, da der Arbeitnehmer als Kleinbetrieb insoweit nicht den entsprechenden Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes unterfiel. Im Zweifel gilt: Vor dem Klagen Anwalt fragen.