Sind Arbeitnehmer zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen verpflichtet?

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Von dem strikten Zeitrahmen des Verbots kann aber in mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht abgewichen werden. Soweit das Arbeitsverbot durchbrochen wird, steht es unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz. Auch für Bäckereien und Konditoreien gibt es in § 10 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz Ausnahmen. Wie ist es aber im Einzelhandel? Eine Supermarktkette hatte in Berlin die dort gesetzliche zugelassene Ausnahmeregelung für Ladenöffnungen an Samstagen und vor Wochenfeiertagen bis 24.00 Uhr voll ausgeschöpft. Die Folge war, dass Mitarbeiter noch Kunden bedienten und Abwicklungsarbeiten vornehmen mussten und dies auch nach 24.00 Uhr. Das Land Berlin hatte der Supermarktkette aufgegeben, ihre Öffnungszeiten so zu gestalten, dass nach 24.00 Uhr ihre Arbeitnehmer nicht mehr zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten herangezogen werden müssen. Dagegen klagte die Supermarktkette. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Rechtsauffassung des Landes Berlin, dass die fehlende Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen dem Arbeitgeber nicht das Recht gibt, seine Mitarbeiter in den folgenden Sonn- oder Feiertag hinaus zur Bedienung noch anwesender Kunden zu beschäftigen oder nach 24.00 Uhr noch Abwicklungsarbeiten durchführen zu lassen. Insoweit gilt auch im Arbeitsrecht grundsätzlich das Gebot: Du sollst den Feiertag heiligen. Übrigens, die Höhe des Entgelts für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Hierfür ist unerheblich, ob es sich um eine zulässige oder unzulässige Sonn- und Feiertagsarbeit handelt. Im Zweifel und bei Fragen: Rechtskundigen Rat einholen.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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