Der Rosenmontag ist nah und zumindest in den Karnevalshochburgen sollte es vorkommen, dass für die närrische Zeit manch ein Arbeitgeber einen erhöhten Krankenstand zu verzeichnen hat. Darf der Arbeitgeber bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit Mitarbeiter observieren und zur „Beweissicherung“ Videoaufnahmen anfertigen lassen? In dem demnächst durch das Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall verlangte eine so gefilmte Mitarbeiterin, die sie an ihrer Wohnanschrift, beim Warten an einem Fußweg und in einem Waschsalon zeigen, ein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber, wobei sie einen Betrag i. H. v. € 10.500,00 für angemessen hält. Sie meint, sie sei durch die heimlichen Videoaufnahmen rechtswidrig und schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Dem gegenüber meint der Arbeitgeber, es sei ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung der Arbeitnehmerin abgewiesen, die nächste Instanz hatte immerhin € 1.000,00 der Klägerin zugesprochen. Nun muss das höchste deutsche Arbeitsgericht über die Frage entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Mitarbeiter für heimliche Videoaufnahmen durch den Arbeitgeber zu entschädigen sind. Arbeitgeber sind insoweit gut beraten, vor entsprechenden Maßnahmen deren Zulässigkeit rechtlich prüfen zu lassen und statt Videoaufnahmen andere Maßnahmen zur Beweissicherung zu wählen. Denn Arbeitnehmer sind über ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht grundsätzlich auch vor heimlichen Ablichtungen geschützt, insbesondere außerhalb des Arbeitsplatzes.