Arbeitsrecht in Corona-Zeiten – Beschäftigungsanspruch ohne Maske?

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte jüngst über die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf. Der Kläger war Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Der Arbeitgeber ordnete das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Räumlichkeiten des Rathauses für Beschäftigte und Besucher an. Dagegen wehrte sich der Kläger und legte ein Attest vor, das ihn von der Maskenpflicht befreite. Das Attest enthielt keine Begründung. Er legte ein weiteres Attest, ebenfalls ohne Begründung, vor, das ihn vom Tragen eines Gesichtsvisiers befreite. Er begehrte vor dem Arbeitsgericht die Feststellung der Beschäftigungspflicht ohne Maske, hilfweise im Homeoffice. Damit scheiterte der Kläger vor Gericht. Dies sah das Interesse der Besucher und Mitarbeiter auf Gesundheits- und Infektionsschutz höher an und hatte zudem Zweifel an den nicht begründeten ärztlichen Bescheinigungen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Arbeitsgericht ebenfalls (Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20). Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.

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