Baurecht – Beseitigungsanordnungen des Bauamtes

Im Hinblick auf baurechtswidrige Bauvorhaben kommt es immer wieder vor, dass das Bauamt Nut­zungs­un­ter­sa­gun­gen bzw. Beseitigungsanordnungen erläßt. In der Regel erfolgt die Nut­zungs­un­ter­sa­gung vor der Beseitigungsanordnung, weil die Nutzungsuntersagung nur die so­ge­nann­te formelle Illegalität eines Bauvorhabens zum Gegenstand hat. Dies bedeutet, dass ei­ne Nutzungsuntersagung durch das Bauamt schon dann ausgesprochen werden kann, wenn für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung zum einen erforderlich ist und zum anderen diese Bau­ge­neh­mi­gung nicht vorliegt. Anders ist es bei der Beseitigungsanordnung. Da hier in die Rechts­stel­lung des Bürgers mit der Anordnung zur Beseitigung viel stärker eingegriffen wird, for­dert das Gesetz nicht nur formelle Illegalität, d. h. das Fehlen einer Baugenehmigung, son­dern auch materielle Illegalität, was bedeutet, dass das Bauvorhaben bei entsprechender An­trag­stel­lung auch nicht genehmigt werden würde. Somit hat die Eingriffsbehörde zu prüfen, ob dann, wenn der Bürger einen Bauantrag stellt, die Baugenehmigung ausgesprochen werden müß­te oder nicht. Nur wenn das Ergebnis negativ ausfällt, darf die Baubeseitigungsanordnung aus­ge­spro­chen werden. Daraus ergeben sich für jede Beseitigungsanordnung eine Vielzahl von Fragen, die behördlicherseits geklärt werden müssen. Insofern findet jedoch kein formales Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren innerhalb des Beseitigungsanordnungsverfahrens statt, so dass Feh­ler bei der Einschätzung, ob ein Bauvorhaben baugenehmigungsfähig ist oder nicht, vor­pro­gram­miert sein können. Die im Rahmen des Beseitigungsanordnungsverfahrens statt­fin­den­de Einschätzung, ob das Vorhaben rechtmäßig oder rechtswidrig wäre, ist daher meist nur ei­ne Einschätzung, die auch widerlegt werden kann. Wegen der Härte des Eingriffs, der mit ei­ner Beseitigungsanordnung einhergeht, wird immer wieder dazu anzuraten sein, in jedem Fall recht­zei­tig Rechtsmittel einzulegen. Da die Rechtsmaterie – Baurecht – kompliziert ist, sollten Sie hier nicht selbst Hand anlegen. Zumeist führt eigenes Vorgehen, ohne anwaltliche Un­ter­stüt­zung, zu keinerlei Erfolg, weil die Kenntnisse sowie die Erfahrungen fehlen.

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