Im Hinblick auf baurechtswidrige Bauvorhaben kommt es immer wieder vor, dass das Bauamt Nutzungsuntersagungen bzw. Beseitigungsanordnungen erläßt. In der Regel erfolgt die Nutzungsuntersagung vor der Beseitigungsanordnung, weil die Nutzungsuntersagung nur die sogenannte formelle Illegalität eines Bauvorhabens zum Gegenstand hat. Dies bedeutet, dass eine Nutzungsuntersagung durch das Bauamt schon dann ausgesprochen werden kann, wenn für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung zum einen erforderlich ist und zum anderen diese Baugenehmigung nicht vorliegt. Anders ist es bei der Beseitigungsanordnung. Da hier in die Rechtsstellung des Bürgers mit der Anordnung zur Beseitigung viel stärker eingegriffen wird, fordert das Gesetz nicht nur formelle Illegalität, d. h. das Fehlen einer Baugenehmigung, sondern auch materielle Illegalität, was bedeutet, dass das Bauvorhaben bei entsprechender Antragstellung auch nicht genehmigt werden würde. Somit hat die Eingriffsbehörde zu prüfen, ob dann, wenn der Bürger einen Bauantrag stellt, die Baugenehmigung ausgesprochen werden müßte oder nicht. Nur wenn das Ergebnis negativ ausfällt, darf die Baubeseitigungsanordnung ausgesprochen werden. Daraus ergeben sich für jede Beseitigungsanordnung eine Vielzahl von Fragen, die behördlicherseits geklärt werden müssen. Insofern findet jedoch kein formales Baugenehmigungsverfahren innerhalb des Beseitigungsanordnungsverfahrens statt, so dass Fehler bei der Einschätzung, ob ein Bauvorhaben baugenehmigungsfähig ist oder nicht, vorprogrammiert sein können. Die im Rahmen des Beseitigungsanordnungsverfahrens stattfindende Einschätzung, ob das Vorhaben rechtmäßig oder rechtswidrig wäre, ist daher meist nur eine Einschätzung, die auch widerlegt werden kann. Wegen der Härte des Eingriffs, der mit einer Beseitigungsanordnung einhergeht, wird immer wieder dazu anzuraten sein, in jedem Fall rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen. Da die Rechtsmaterie – Baurecht – kompliziert ist, sollten Sie hier nicht selbst Hand anlegen. Zumeist führt eigenes Vorgehen, ohne anwaltliche Unterstützung, zu keinerlei Erfolg, weil die Kenntnisse sowie die Erfahrungen fehlen.