Verhaltensbedingte Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers?

Die Fußballweltmeisterschaft beginnt und erfahrungsgemäß sind manche Fußballergebnisse dazu angetan, dabei den ein oder anderen Schluck Alkohol zu trinken. Sei es nun aus Freude oder um den Frust zu ertränken: Für alkoholkranke Arbeitnehmer wird die Fußballweltmeisterschaft zu einer besonderen Herausforderung. Alkoholmissbrauch kann sich im Arbeitsverhältnis auswirken und damit zum Kündigungsgrund werden. Schlechtleistungen und Fehlzeiten, welche auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind, können verhaltensbedingte oder krankheitsbedingte Kündigungen rechtfertigen. Kann gewohnheitsmäßiger und übermäßiger Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden und besteht eine psychische oder physische Abhängigkeit vom Alkohol, handelt es sich auch arbeitsrechtlich um eine Krankheit. Eine verhaltensbedingte Kündigung scheidet dann aus, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach der Arbeitnehmer eine krankhafte Alkoholabhängigkeit in der Regel selbst verschuldet hat. So das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 09.04.1987.

Das Arbeitsgericht Berlin hat nun (auch) die verhaltensbedingte Kündigung eines Berufskraftfahrers als gerechtfertigt angesehen, nachdem dieser sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führte. Das Arbeitsgericht führt aus, dass dem eine Alkoholkrankheit des Berufskraftfahrers nicht entgegen steht. Der Arbeitnehmer war als Berufskraftfahrer beschäftigt und hatte mit seinem LKW unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) einen Unfall mit Personen- und Sachschaden verursacht. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot. Der Arbeitgeber kündigte verhaltensbedingt. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam, da er alkoholkrank sei. Er habe seine vertraglichen Verletzungen nicht schuldhaft verletzt. Dies sah das Arbeitsgericht Berlin anders. Der Arbeitnehmer habe mit seinem Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Der Arbeitgeber dürfe von einem Berufskraftfahrer erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrantritt erscheine und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehme. Eine Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten. Im sei vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben. Der Arbeitgeber müsse dafür Sorge tragen, dass das Alkoholverbot von allen Fahrern beachtet wird und dies sei mit einer bloßen Abmahnung nicht zu erreichen (Urteil vom 03.04.2014 – 24 Ca 8017/13 -). Alkoholkranke Arbeitnehmer sind daher gut beraten, rechtzeitig therapeutische und rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich nicht darauf zu verlassen, einer verhaltensbedingten Kündigung bei Alkoholmissbrauch mit dem Einwand der Alkoholerkrankung erfolgreich begegnen zu können. Insoweit gilt für Berufskraftfahrer wie für Fußballer die gleiche Empfehlung, nämlich nüchtern zu bleiben.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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