Wir sind Weltmeister, der Sommer ist zurück. Was liegt da näher, als sich mit Arbeitskollegen des Betriebs für ein Fußballturnier zu verabreden. Wenn dann noch der Arbeitgeber das Turnier „Für alle fußballbegeisterten Mitarbeiter“ organisiert und als Schirmherr sämtliche Kosten, etwa für Essen und Getränke, die Platzmiete und die Turnierpreise übernimmt, dann scheint der Fußballsommer perfekt zu sein. Das Turnier beginnt und dann – ein Faul ! Ein Spieler geht zu Boden und wird verletzt vom Feld getragen. Wer kommt jetzt aber für die Folgen des Unfalls (z.B. Behandlungskosten) auf? Liegt bei der Verletzung des Spielers ein sogenannter Arbeitsunfall vor, ist er abgesichert. Denn gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind Arbeitsunfälle solche Unfälle von Versicherten, für die die gesetzliche Unfallversicherung einzutreten hat. Bei einem Arbeitsunfall muss sich der Verletzte somit keine Gedanken machen, ob der Schädiger oder Arbeitgeber wirtschaftlich in der Lage ist, für die Folgen aus dem Unfall aufzukommen. Er erhält bei einem Arbeitsunfall ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit seines Arbeitgebers und auch ungeachtet eines möglichen Mitverschuldens am Unfall Leistungen der Berufsgenossenschaft (BG) als gesetzlicher Unfallversicherer. Diese gesetzliche Unfallversicherung erfüllt die Funktion einer Haftpflichtversicherung. Die spannende Frage ist jedoch, ob der oben beschriebene Sportunfall als Arbeitsunfall anzusehen ist, für dessen Folgen die Berufsgenossenschaft eintreten muss. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies in einer aktuellen Entscheidung verneint. Danach ist die Teilnahme an einer Freizeit- und Erholungsveranstaltung nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, selbst wenn diese Veranstaltung vom Unternehmen organisiert und finanziert wurde. Dieses gelte insbesondere, wenn eine betriebliche Veranstaltung nicht allen Beschäftigten offen steht. In dem entschiedenen Fall bemängelte das Gericht, die Veranstaltung habe sich nur an „Mitarbeiter“ und nicht auch an „Mitarbeiterinnen“ gerichtet und folglich die weibliche Belegschaft von dem Turnier ausgeschlossen. Eine betriebliche Veranstaltung setze jedoch voraus, dass sie der gesamten Belegschaft und damit auch den weiblichen Mitarbeitern offen steh. Somit liegt kein Arbeitsunfall vor.
Dem Frauenfußball kann diese Entscheidung nur recht sein – und damit auch seinen männlichen Fans. Merke: Kein Arbeitsunfall ohne Frauen!