Bauen im Außenbereich

Dass das Bauen im Außenbereich nicht einfach ist, mussten schon viele Bauherren, ggf. auch erst nachträglich, erfahren. Das gilt auch für erhebliche Umgestaltungen oder beispielhaft auch Anbauten. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, den Außenbereich vor einem „Zubauen“ zu schützen. Nur bestimmte Bauvorhaben, vor allen Dingen auch solche, die auf den Außenbereich angewiesen sind, sollen dort angesiedelt werden. Ob ein Grundstück nun zum Außenbereich oder dem Innenbereich gehört, ist streitig, wobei der Streit vielfach meist auch nur vor Gericht geklärt und beigelegt werden kann. Im Außenbereich werden so genannte privilegierte Bauvorhaben bevorzugt, wie z. B. Windkraftanlagen, aber auch landwirtschaftliche Betriebe bzw. Betriebe zur gartenbaulichen Erzeugung etc. Hierbei ist der Nachweis dieser Privilegierung nicht immer einfach. Es reicht nicht irgendeine eine irgendwie geartete gartenbauliche oder landwirtschaftliche Erzeugung aus. Schon gar nicht reicht eine Nutzung in Form der Liebhaberei oder Freizeitgestaltung aus. Behördlicherseits werden die Privilegierungsvoraussetzungen eingehender geprüft. Nicht notwendig ist indes die hauptberufliche Tätigkeit in dem jeweiligen Nutzungszweig, vielmehr reicht auch die Nebenerwerbstätigkeit (der Nebenserwerbsbetrieb) aus, um den Privilegierungstatbestand verwirklichen zu können. Es bedarf eines Betriebskonzeptes im Hinblick auf die Nutzung, woraus sich auch die Gewinnerzielungsabsicht nachvollziehbar herleiten lässt. Selbstverständlich muss ein derartiger Betrieb nicht von Anfang an Gewinn erzielen, indes muss es das Ziel sein, über eine absehbaren Zeitraum einen Gewinn aus der Tätigkeit gerieren zu können. Der Zeitraum hängt wiederum von der jeweiligen Nutzungsform ab.

Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, dass nicht originär landwirtschaftliche Betätigungen, wie z. B. der Verkauf vor Ort, mit privilegiert werden. Es kann sein, dass auch nicht rein landwirtschaftliche Tätigkeit der Privilegierung unterfällt. In einem solchen Fall kann die Nutzung von der landwirtschaftlichen Tätigkeit „mitgezogen“ werden, so dass sie der Privilegierung ebenfalls unterfällt. Vorausgesetzt wird aber, dass sie untergeordnet, im Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb bleibt.

All das, was zu beachten ist, hängt auch immer von dem jeweiligen Einzelfall ab. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Privilegierungstatbestand zur Bebauung im Außenbereich erfüllt ist, kann der Laie unmöglich selbst beantworten. Es sollte zwingend anwaltliche Hilfestellung eingeholt werden, vor allen Dingen dann, wenn behördlicherseits die Privilegierung zur Bebauung im Außenbereich, z. B. durch Vorbescheid, abgelehnt worden ist.

 

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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