Baurecht/Werkvertragsrecht/WEG-Verwaltung

Der Verwalter von Wohnungseigentum (WEG-Verwalter) hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.01.2024 – V ZR 162/22) erhöhte Pflichten im Rahmen der Überwachung von baulichen Maßnahmen in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der WEG-Verwalter wie ein Bauherr zu überwachen und Abschlags- bzw. Schlussrechnungen des Werkunternehmers sorgfältig zu prüfen hat. Werden Zahlungen – pflichtwidrig – veranlasst, weil die Abschlagsforderungen z.B. gar nicht fällig sind oder z. B. erhebliche Mängel einer Zahlungsverpflichtung entgegenstehen, kann sich daraus für den WEG-Verwalter eine Haftung gegenüber der Eigentümergemeinschaft ergeben. Auch dann, wenn der Verwalter die Abschlagsrechnung geprüft hat, aber nicht die nötigen Fachkenntnisse selbst gehabt hat, um Mängel der erbrachten Arbeiten zu erkennen, könne selbst dann eine Haftung in Betracht kommen, weil er z.B. die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht darauf hingewiesen hat. Fazit: WEG-Verwalter sollten nicht ohne anwaltliche Hilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft Bauvorhaben initiieren und begleiten; vielfach fehlt ihnen juristische Bau-/Fachkompetenz, wobei vor allem gerade auch das Baurecht durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber eben auch des Bundesgerichtshofes einem ständigen Wandel unterliegt. Vor allem größere bauliche Maßnahmen sollten keinesfalls ohne fachanwaltliche Hilfe starten.

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